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   BGH, 25.02.1965 - II ZR 14/63   

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https://dejure.org/1965,4534
BGH, 25.02.1965 - II ZR 14/63 (https://dejure.org/1965,4534)
BGH, Entscheidung vom 25.02.1965 - II ZR 14/63 (https://dejure.org/1965,4534)
BGH, Entscheidung vom 25. Februar 1965 - II ZR 14/63 (https://dejure.org/1965,4534)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Gefahrerhöhung durch Fahren mit einem nicht mehr verkehrssicheren Hinterradreifen - Verwendung von Reifen mit sehr unterschiedlicher Haftfähigkeit - Mitverursachung eines Unfalls durch einen abgefahrenen Reifen - Beeinflussung des Eintritts des Versicherungsfalls durch ...

Papierfundstellen

  • VersR 1965, 430
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (1)

  • RG, 15.12.1939 - IV 361/39

    1. Geltendmachung der Ehenichtigkeit nach bisherigem Recht und nach dem

    Auszug aus BGH, 25.02.1965 - II ZR 14/63
    Der Richter darf und muß sich immer mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grade von Gewißheit begnügen, der dem Zweifel Schweigen gebietet, ohne ihn völlig auszuschließen (vgl. BGH LM BGB § 1006 Nr. 8; RGZ 162, 223, 229; Stein/Jonas/Schönke, ZPO 18. Aufl. § 286 I 1).
  • BGH, 16.09.1986 - VI ZR 151/85

    Darlegungs- und Beweislast bei Berufung des Haftpflichtversicherers auf

    Den negativen Beweis dafür muß im Deckungsprozeß der Versicherungsnehmers erbringen (vgl. BGH, Urteile vom 25. Februar 1965 - II ZR 14/63 - VersR 1965, 430, 431 und vom 26. Oktober 1967 - II ZR 6 /65 -. VersR 1967, 1169, 1171).
  • BGH, 17.09.1969 - IV ZR 620/68

    Verkehrsunfall eines Lastzuges - Entziehung eines Versicherungsschutzes wegen

    Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mehrfach ausgesprochen, daß schon die Benutzung eines versicherten Fahrzeugs mit nur einem nicht verkehrssicheren Reifen eine Gefahrerhöhung darstellt (Urteil vom 26. September 1966 a.a.O.; ferner Urteil vom 25. Februar 1965 - II ZR 14/63 = VersR 1965, 430).

    Das gilt auch für den in Rede stehenden Negativbeweis (BGH VersR 1965, 430, 431 [BGH 25.02.1965 - II ZR 14/63] mit Nachw.).

  • OLG München, 05.03.1998 - 24 U 611/97

    Straßenverkehrsrecht: Haftung des Kfz-Eigentümers gegenüber dem Beifahre bei

    Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung werden an die Prüfpflicht des Halters, was die Reifen betrifft, hohe Anforderungen gestellt (vgl. BGH VersR 1965, 430).
  • BGH, 16.09.1986 - VI ZR 159/85

    Haftung bei Begegnungskollision; Beweislast bei Direktklage gegen den Versicherer

    Den negativen Beweis dafür muss im Deckungsprozess der Versicherungsnehmer erbringen (vgl. BGH, Urteile vom 25. Februar 1965 - II ZR 14/63 - VersR 1965, 430, 431 und vom 26. Oktober 1967 - II ZR 6/65 - VersR 1967, 1169, 1171).
  • BGH, 26.10.1967 - II ZR 6/65

    Gefahrerhöhung durch Gebrauch eines Kfz mit einem abgefahrenen Reifen

    Damit überspannt die Revision die Anforderungen, die an eine Beweisführung überhaupt und namentlich an einen Negativbeweis zu stellen sind, wie ihn das Gesetz in § 25 Abs. 3 VVG dem Versicherungsnehmer aufbürdet (vgl. BGH VersR 1965, 430).
  • BGH, 19.09.1966 - II ZR 237/64

    Verkehrssicherer Zustand der Bereifung - Tiefe der äußeren Profilrillen der

    Wer vorschriftswidrig ein Kraftfahrzeug mit auch nur einem stark abgefahrenen und deshalb nicht mehr verkehrssicheren Reifen zu beliebigen Fahrten benutzt, schafft gegenüber der bei Abschluß des Versicherungsvertrags vorausgesetzten Gefahrenlage einen neuen Zustand erhöhter Gefahr, der allgemein die Möglichkeit, daß der Versicherungsfall eintritt, auf unbestimmte Zeit erheblich näher rückt (IGH VersR 1965, 430; 1963, 529).
  • BGH, 26.09.1966 - II ZR 75/64

    Rechtsmittel

    Denn die Verwendung von Reifen mit unterschiedlicher Haftfähigkeit, wie sie bei einem abgefahrenen Reifen und drei Reifen mit hinreichender Profiltiefe gegeben ist, führt bei ungünstigen Witterungs- und Straßenverhältnissen, insbesondere bei nasser und glatter Fahrbahn, erfahrungsgemäß leicht zu einem Ausbrechen und Schleudern des Kraftfahrzeugs (BGH VersR 1965, 430).
  • BGH, 08.01.1969 - IV ZR 505/68

    Anforderungen an die Verkehrssicherheit eines Kraftfahrzeuges - Rechtsmittel

    Weiter hat das Berufungsgericht nicht verkannt, daß es für seine Überzeugungsbildung keine mathematische, jeden Zweifel und jede Möglichkeit des Gegenteils ausschließende Gewißheit verlangen kann, sondern sich mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewißheit begnügen muß (vgl. dazu BGH VersR 1965, 430/31).
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